Am 01. August 1994 fand der Tierschutz seinen Weg in das Grundgesetz. Dadurch soll der Umgang mit Tieren in ethisch verträgliche und tierschutzgerechte Bahnen gelenkt werden. Im ersten Abschnitt des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist im §1 festgelegt: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“. Der Tierschutz ist von enormer Bedeutung, auch in der Schädlingsbekämpfung. Die Verantwortung über das Ableben eines Tieres zu bestimmen, wird von uns sehr ernst genommen. Im §4 des TierSchG ist das Töten von Wirbeltieren geregelt. Dort ist heißt es: „…Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat“. Schädlingsbekämpfer erhalten Schulungen nach §4 TierSchG um sicherzustellen das die Richtlinien eingehalten werden und unsachgemäße Tötungen nicht vorkommen und der Tierschutz eingehalten wird.
Für das Nagetiermonitoring werden giftfreie Köder, Überwachungsgeräte oder Lebendfallen verwendet. Nur ein eingeschränkter Kreis von Personen hat Zugang zu rodentiziden Bioziden und darf diese anwenden. Auch der Einsatz von wirkstofffreien Kontrollködern oder Fallen wird weiter zunehmen. Sollte es dennoch unvermeidbar sein, darf die Tötung der Tiere nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen:
- Aufregung vermeiden bzw. kurzhalten
- Stress, Schmerz und Angst vermeiden
- Schnellstmögliche Bewusstlosigkeit bzw. Todeseintritt herbeiführen
- Verhältnismäßigkeit beachten
- Methoden ständig hinterfragen und ggfs. anpassen
Aber das beste Mittel um nachhaltig und dauerhaft schützen zu können, ist die Prävention. Werden bauliche, hygienische und organisatorische Maßnahmen beachtet und gegebenenfalls angepasst, kann oftmals ein Befall grundsätzlich vermieden werden. So geht heute Tierschutz in der Schädlingsbekämpfung.
Text: APC AG